MoPeG: Was ändert sich für die GmbH & Co.KG?
Erweiterung der Gründungsmöglichkeiten
Die bisherige Rechtslage sah vor, dass nur natürliche Personen Gesellschafter einer GmbH & Co.KG sein können. Mit der Einführung des MoPeG (Mobilitätsförderungsgesetz) ist es nun auch Freiberuflern möglich, Gesellschafter einer GmbH & Co.KG zu sein, sofern ihr Berufsrecht dies vorsieht. Eine GmbH & Co.KG ist eine Personengesellschaft, die aus einer Komplementär-GmbH und einer oder mehreren Kommanditisten besteht. Die Komplementär-GmbH ist dabei die voll haftende Gesellschafterin und die Kommanditisten sind beschränkt haftende Gesellschafter. Diese Änderung ist insbesondere für Freiberufler, die eine Kapitalgesellschaft gründen möchten, aber nicht selbst die Haftung einer natürlichen Person übernehmen möchten, von Bedeutung.
Änderungen in der Vertretung
Die bisherige Rechtslage sah vor, dass die Komplementär-GmbH die GmbH & Co.KG allein vertritt. Mit der Einführung des MoPeG kann nun auch die Vertretungsbefugnis der Komplementär-GmbH von den Kommanditisten wahrgenommen werden. Diese Änderung bietet den Kommanditisten mehr Flexibilität bei der Gestaltung der Vertretungsverhältnisse der GmbH & Co.KG.
Änderungen in der Insolvenz
Die bisherige Rechtslage sah vor, dass die Insolvenz der GmbH & Co.KG die Insolvenz der Komplementär-GmbH nicht automatisch nach sich zog. Das bedeutete, dass die Komplementär-GmbH auch dann noch handlungsfähig bleiben konnte, wenn die GmbH & Co.KG insolvent war.
Die neue Regelung sieht vor, dass die GmbH & Co.KG und ihre Komplementär-GmbH nunmehr in einem einzigen Insolvenzverfahren geführt werden können. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn die Komplementär-GmbH nicht insolvenzfähig ist.
Die neue Regelung bietet den Gläubigern der GmbH & Co.KG mehr Sicherheit, da sie in einem solchen Fall die Insolvenzmasse beider Gesellschaften zur Befriedigung ihrer Forderungen heranziehen können.
Die neue Regelung ist insbesondere für folgende Fälle von Bedeutung:
Wenn die GmbH & Co.KG und ihre Komplementär-GmbH wirtschaftlich eng miteinander verbunden sind.
Wenn die GmbH & Co.KG und ihre Komplementär-GmbH beide insolvent sind.
Wenn die Insolvenz der GmbH & Co.KG zu einer Insolvenz der Komplementär-GmbH führen könnte.
Ähnliche Artikel
- Geringwertige Wirtschaftsgüter 2023
- Fragen und Informationen zur Inflationsausgleichsprämie
- Energiepreispauschale – die Finanzgerichte sind zuständig
- Grunderwerbsteuer bei Erwerb gemeindeeigener Grundstücke
- Steuerliches Einlagekonto: Keine Anfechtungsbefugnis des Gesellschafters
- Inflationsausgleichsprämie für GmbH-Gesellschafter
- Allgemeiner Zweckbetrieb einer gemeinnützigen Beschäftigungsgesellschaft
- BFH konkretisiert Rechtsprechung zu steuerschädlichen Vorbehalten in *Bezug auf eine Pensionszusage
- Die neue Stiftungsrechtsreform - und was Sie dazu wissen müssen
- Kein Abzug sogenannter finaler ausländischer Betriebsstättenverluste