Ihre Steuerberater aus Düsseldorf speziell für die internationale Steuerberatung

Steuerberater
in Düsseldorf
Margen­besteuerung
von Reise­leistungen

Unsere Kanzlei betreut seit vielen Jahren Event-Agenturen, die im sogenannt MICE-Bereich tätig sind (Meetings, Incentives, Conventions, Exhibitions). Dem besonderen, oft über das Steuerrecht hinausgehenden Beratungsbedarf unserer Mandanten können wir durch viele Jahre an Praxiserfahrung gerecht werden.

Informationen und Beratungsleistungen ...

Spätestens durch die Rechtsprechung des EuGH und der darauffolgenden Gesetzesänderung im deutschen Umsatzsteuergesetz im Jahr 2019 erfordert die Margenbesteuerung von Reiseleistungen nach § 25 UStG erhöhten Gestaltungsbedarf bei der Eventkonzeption und -kalkulation. Wir haben unsere Mandanten dabei von der ersten Stunde an mit Mandantenschulungen und -informationen, einem eigenen Prüfungsschema sowie natürlich laufender Beratung an die Hand genommen.

Durch unsere Beratung konnten wir in erheblichem Umfang die aus dieser Sonderregelung des Umsatzsteuerrechts resultierenden negativen finanziellen Auswirkungen für die Kunden aus dem B2B-Bereich vermeiden und damit nicht nur erhebliche steuerliche Risiken vermeiden, sondern auch zur Wettbewerbsfähigkeit unserer Mandanten beitragen.

Dabei gilt es stets auch unter Berücksichtigung der Bedürfnisse des Auftraggebers unseres Mandanten die beste Lösung aus dem Werkzeugkasten der Gestaltungsmöglichkeiten zu wählen. An dieser Stelle sind die Gestaltung einzelner Leistungsbestandteile als Vermittlungsleistungen in Verbindung mit der Aufrechterhaltung des Dienstleistungsfaktors durch Nutzung von sog. „durchlaufenden Posten“, die Einschaltung einer DMC (Domestic Management Company) und steuerliche Vertragsklauseln nur als einige der unterschiedlichen Möglichkeiten genannt.

Ist die Gestaltung mit der dazugehörigen Kalkulation erfolgreich abgeschlossen, kann es für unsere Mandanten endlich zu ihrem Kerngeschäft, der Planung und der Durchführung der Events übergehen. Um unseren Mandanten dabei den Rücken freihalten zu können, ist es wichtig, effiziente Buchhaltungsprozesse unter Berücksichtigung der an die Buchführung gestellten Sonderanforderungen des § 25 UStG durchzuführen. Hier hilft unserer Kanzlei neben der insgesamt digitalen Arbeitsweise auch die umfangreiche Praxiserfahrung. Neben einer in diesen Fällen obligatorischen Kostenrechnung kommt es dabei unter anderem auch auf die saubere Unterscheidung zwischen Reisevorleistungen und Eigenleistungen an. Soweit mit Anzahlungen gearbeitet wird, gilt es außerdem, durch geeignete Prozesse eine effiziente und gesetzeskonforme Verarbeitung in der Buchhaltung sicherzustellen. Gerade in Fällen, in denen unsere Mandanten auch mit dem Teilnehmermanagement beauftragt sind, werden die richtigen Weichen aber bereits am Beginn der Prozesskette, nämlich der Projektmanagement-Software gestellt. Durch Einbeziehung unseres Teams in die dort angelegten Prozesse können anschließend durch die Nutzung von Schnittstellen zu unserer Buchhaltungssoftware erhebliche Vorteile im Bereich des automatisierten Datenflusses gezogen werden.

Für alle diese Herausforderungen stehen wir unseren Mandantenmit einem erfahrenen Team aus Buchhaltungskräften und Steuerberatern zur Seite.

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