Das internationale Steuerrecht umfasst grundsätzlich die Gesamtheit der Normen des in Deutschland gültigen Steuerrechts mit internationalem, grenzüberschreitendem Bezug. Wesentliche Bestandteile des internationalen Steuerrechts sind neben den Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), die Vorschriften des EU-Rechts für die direkten Steuern sowie das Außensteuergesetz und die weiteren nationalen Vorschriften mit Auslandsbezug. Häufig wird anstelle des Begriffs „internationales Steuerrecht“ auch der Begriff „Außensteuerrecht“ benutzt.
Doppelbesteuerungsabkommen
Doppelbesteuerungsabkommen sind Verträge zwischen zwei Staaten, in denen festgelegt ist, welcher der beiden Vertragsstaaten im Einzelfall das Besteuerungsrecht hat. Mithilfe von Doppelbesteuerungsabkommen sollen sowohl die doppelte Besteuerung als auch die doppelte Nichtbesteuerung von Personen und Unternehmen vermieden werden.
Doppelbesteuerungsabkommen verteilen Besteuerungsrechte zwischen den Staaten, d. h. sie lassen keinen Steueranspruch entstehen, sondern weisen bei bestehenden, konkurrierenden Steueransprüchen zwischen verschiedenen Staaten das Besteuerungsrecht nur einem der beteiligten Staaten zu.
Das BMF-Schreiben vom 15. Januar 2024 bietet eine Übersicht über den gegenwärtigen Stand der Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) und anderer Abkommen im Steuerbereich sowie der Abkommensverhandlungen:
www.bundesfinanzministerium.de
Hier können Sie sich über die von Deutschland abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen sowie weitere staatenbezogene Veröffentlichungen informieren und die entsprechenden Texte herunterladen:
www.bundesfinanzministerium.de
Der Aufbau eines DBAs richtet sich in der Regel nach dem OECD-Musterabkommen:
Das Außensteuergesetz
Die aktuellste Ausgabe des Außensteuergesetzes (AStG) finden Sie hier:
www.gesetze-im-internet.de/astg
Das Gesetz soll die steuerliche Gleichmäßigkeit bei Auslandsbeziehungen wahren und die steuerliche Wettbewerbslage bei Auslandsinvestitionen verbessern. Unangemessene Steuervorteile sollen verhindert werden.
Unbeschränkte Steuerpflicht
Unbeschränkt steuerpflichtig sind Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. Die Steuerpflicht beginnt mit der Geburt und endet mit dem Tod.
Der Besteuerung im Inland unterliegen sämtliche inländischen und ausländischen Einkünfte des Steuerpflichtigen. Man spricht in diesem Zusammenhang auch von der Besteuerung des Welteinkommens.
Inland
Das Inland i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 1 EStG umfasst den Geltungsbereich des EStG, also das Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland. Zum Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland gehört neben dem Festland auch das sogenannte Küstenmeer („Zwölf-Meilen-Zone“).
Unternehmen, die außerhalb der Zwölf-Meilen-Zone Bodenschätze im Festlandsockel aufsuchen und gewinnen, halten sich in internationalen Gewässern auf. Internationale Gewässer gehören nicht zum Hoheitsgebiet eines Staates und damit staatsrechtlich nicht zu seinem Inland. Auch der Festlandsockel selbst gehört völkerrechtlich nicht zum Inland.
Zum Inland der Bundesrepublik Deutschland gehören dagegen weiter:
- deutsche Flugzeuge,
- Handelsschiffe unter deutscher Flagge im deutschen Hafen und auf hoher See,
- Kriegsschiffe, auch in fremden Häfen
- die Freihäfen Bremerhaven, Cuxhaven und Duisburg
- das Küstenmeer
Wohnsitz
Nach § 8 AO hat jemand einen Wohnsitz dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Auf den Umfang der zeitlichen Nutzung kommt es nicht an. Auch ist der Mittelpunkt der Lebensinteressen für die Prüfung der persönlichen Steuerpflicht unerheblich.
Mehrere Wohnsitze nebeneinander sind möglich.
Gewöhnlicher Aufenthalt
Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort nicht nur vorübergehend verweilt (§ 9 AO). Als gewöhnlicher Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist stets und von Beginn an ein zeitlich zusammenhängender Aufenthalt von mehr als sechs Monaten Dauer anzusehen. Die Sechs-Monats-Frist ist nicht kalenderjahrbezogen, sondern kann auch über den Jahreswechsel erfüllt werden.
Kurzfristige Unterbrechungen (etwa durch Familienheimfahrten, Jahresurlaub, Kur, Erholungsurlaub etc.) bleiben unberücksichtigt. Eine ständige Anwesenheit ist insbesondere nicht erforderlich.
Es sind die tatsächlichen Verhältnisse, nicht die innere Absicht, maßgebend.
Ein gewöhnlicher Aufenthalt ist nicht an mehreren Orten gleichzeitig denkbar.
Beschränkte Steuerpflicht
Natürliche Personen, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind vorbehaltlich der Regelungen in § 1 Abs. 2 und 3 und des § 1a EStG beschränkt einkommensteuerpflichtig, wenn sie inländische Einkünfte i.S.d. § 49 EStG haben.
Die Steuerpflicht beschränkt sich auf die in § 49 EStG aufgeführten Einkünfte (§ 1 Abs. 4 EStG). Nur wenn solche vorliegen, wird die beschränkte Steuerpflicht (persönlich) begründet. Im Gegensatz zur unbeschränkten Steuerpflicht gilt nicht das Welteinkommensprinzip. Der Katalog des § 49 Abs. 1 EStG ist abschließend.
§ 49 EStG ist nur im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht anwendbar, für die unbeschränkte Steuerpflicht hat die Vorschrift keine Bedeutung.
Beispiel:Der französische Unternehmer Filou hat weder einen Wohnsitz in Deutschland, noch hält er sich gewöhnlich hier auf. In Köln unterhält er aber eine Betriebsstätte. Damit ist er nach § 49 EStG beschränkt steuerpflichtig.
Welche beschränkt steuerpflichtigen Einkünfte kennt § 49 EStG?
Die beschränkt steuerpflichtigen Einkünfte des § 49 EStG entsprechen den sieben Einkunftsarten des § 2 Absatz 1 Satz 1 EStG. Der wichtigste Unterschied besteht darin, dass „49er-Einkünfte“ nur bei einem konkreten Bezug zu Deutschland der Besteuerung unterliegen. § 2 EStG umfasst im Rahmen des Welteinkommensgrundsatzes hingegen alle Einkünfte, unabhängig vom Ort der Ausübung der Tätigkeit oder vom Standort einer Einkunftsquelle.
Konkret nennt § 49 EStG damit sieben beschränkt steuerpflichtige Einkünfte:
- Land- und Forstwirtschaft im Sinne der §§ 13, 14 EStG
- Gewerbebetrieb nach §§ 15 bis 17 EStG
- Selbstständige Arbeit (§ 18 EStG)
- Nichtselbstständige Arbeit (§ 19 EStG)
- Kapitalvermögen (§ 20 EStG)
- Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG)
- Sonstige Einkünfte im Sinne der § 22 Nummer 1, 2, 4, und 5 EStG
Ebenfalls von § 49 EStG umfasst sind Einkünfte aus der Beteiligung an einer Personengesellschaft. Das Vorliegen einer Mitunternehmerschaft oder Mitunternehmereigenschaft des Leistungsempfängers ist hierbei keine Voraussetzung für eine Besteuerung (§ 49 Absatz 1 Nummer 11 EStG).
Die Besteuerungsmerkmale des § 49 Absatz 1 EStG sind stets isoliert zu betrachten (isolierende Betrachtungsweise). Führt ein im Ausland bestehendes Besteuerungsmerkmal dazu, dass keine inländischen Einkünfte mehr angenommen werden können, so bleibt dieses Merkmal (etwa eine Betriebsvermögenseigenschaft) außer Betracht (§ 49 Absatz 2 EStG).
Die wichtigsten Methoden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
Die Doppelbesteuerung wird durch Freistellung (unter Progressionsvorbehalt gem. § 32b EStG ) oder durch Anrechnung der im Quellenstaat gezahlten Steuern im Ansässigkeitsstaat vermieden.
Freistellungsmethode
Die Freistellungsmethode stellt Einkünfte, die im Ausland besteuert werden, von der inländischen Besteuerung frei, sodass insoweit keine deutsche Steuer entsteht.
Während dem einen Land das ausschließliche Besteuerungsrecht zugewiesen wird, verzichtet das andere Land vollständig auf die Besteuerung dieser Einkünfte. Bei der Ermittlung der Einkünfte erfolgt kein Ansatz der Einnahmen, Betriebsausgaben oder Werbungskosten.
Anrechnungsmethode
Beim Anrechnungsverfahren wir die im Ausland bezahlte Steuer auf die im Inland zu zahlende Steuer angerechnet.
Die im Inland zu zahlende Steuer darf um den Betrag gekürzt werden, der wegen des betreffenden Vorgangs schon im Ausland an Steuer gezahlt werden musste. Dadurch wird aus deutscher Sicht eine Anhebung des Steuerniveaus erreicht.
Einkünfte aus Immobilien im Ausland
Auslandsimmobilien werden immer beliebter, sei es als Ferienwohnung oder Haus zur Eigennutzung oder zur Erzielung von Einkünften im Wege der Vermietung oder Spekulation. Aus diesem Grund ist es von großer Bedeutung, mit den steuerlichen Folgen vertraut zu sein.
Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen werden in der Regel in dem Vertragsstaat besteuert, in dem das Vermögen liegt (Artikel 6 OECD-MA). Es gilt das sogenannte Belegenheitsprinzip. Es gilt zu beachten, dass unter Artikel 6 OECD-MA nur die laufenden Einkünfte aus der unmittelbaren Nutzung fallen, also insbesondere die Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung der Immobilie. In Deutschland bleiben folglich die im Ausland erzielten Mieten steuerfrei.
Auch die Gewinne aus der Veräußerung von Immobilien im Ausland werden im Ausland besteuert (sogenanntes Belegenheitsprinzip). Dagegen fällt die Spekulationssteuer nach § 23 EStG bei einem Eigentumswechsel innerhalb von zehn Jahren nach Erwerb an, unabhängig davon, ob sich die Immobilie im Inland oder Ausland befindet. Lediglich der private Verkauf einer Immobilie nach Ablauf der 10-Jahres-Frist ist steuerfrei. Ausnahmen gibt es für selbst genutztes Wohneigentum.
Ausländische Einkünfte von Selbstständigen
Wer als Selbstständiger oder als Freiberufler im Ausland tätig ist und dort Einkünfte erzielt, wird damit in Deutschland nach dem Wohnsitzstatus besteuert. Abweichend dazu wird die Steuer im Ausland erhoben, wenn der Steuerpflichtige dort eine Niederlassung, Büroräume oder eine feste Repräsentanz betreibt und dort seine Tätigkeit ausübt (Besteuerung im Tätigkeitsstaat). Typische Beispiele: der Arzt oder Apotheker mit einer Praxis in Deutschland und in Mallorca.
Gründung einer Betriebsstätte oder Tochtergesellschaft im Ausland
Gründung einer Betriebsstätte oder Tochtergesellschaft im Ausland Global agierende Unternehmen können für ihre Tätigkeit im Ausland eine Tochtergesellschaft oder Betriebsstätte gründen. Im Kern haben Unternehmen vier Möglichkeiten, ihr Geschäft teilweise ins Ausland zu verlagern:
1) Direktgeschäft ins Ausland
Beim Direktgeschäft erbringt die Unternehmerin oder der Unternehmer eine Lieferung respektive sonstige Leistung unmittelbar vom deutschen Standort aus. Eine ertragsteuerliche Erfassung im Ausland erfolgt in der Regel nicht.
Anders als bei der Gründung einer ausländischen Tochter-GmbH, ist beim Direktgeschäft also zunächst nur das inländische Steuerrecht betroffen.
2) Betriebsstätte im Ausland
Eine Betriebsstätte und ihre Voraussetzungen sind sowohl in der Abgabenordnung (§§ 12 und 13 AO) als auch in einzelnen Doppelbesteuerungsabkommen mit anderen Ländern geregelt. Die Betriebsstätte gilt grundsätzlich als rechtlich unselbstständiger Teil des im Inland befindlichen Unternehmens.
Nach § 12 AO ist eine Betriebstätte jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient. Sie muss örtlich fixiert sein und der Unternehmer muss darin eine eigene gewerbliche Tätigkeit ausüben. Neben der festen Geschäftseinrichtung muss auch eine gewisse Verfügungsmacht des Unternehmens über diese feste Geschäftseinrichtung bestehen. Eine gewisse Verfügungsmacht besteht generell erst, wenn der Unternehmer berechtigt ist, die Einrichtung in einem gewissen Umfang und nicht nur vorübergehend für eigene Zwecke zu benutzen (i.d.R. mindestens länger als sechs Monate). Durch Bauausführungen und Montagen wird eine Betriebsstätte nur dann begründet, wenn ihre Dauer sechs Monate übersteigt (in Doppelbesteuerungsabkommen können abweichende Zeiträume geregelt sein).
Eine sogenannte Vertreterbetriebsstätte im Sinne des § 13 A liegt dann vor, wenn die Geschäfte des Unternehmers nachhaltig durch einen ständigen Vertreter besorgt werden und dieser ständige Vertreter den Sachanweisungen des Unternehmers unterliegt.
Die Begriffe der Betriebsstätte und des ständigen Vertreters sind in den jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen z. T. unterschiedlich definiert und weichen ggf. auch von dem hier zitierten OECD-Musterabkommen ab. Nach dem Wortlaut des Art. 5 Abs. 1 OECD-Musterabkommens muss durch die feste Geschäftseinrichtung die Tätigkeit des Unternehmens ausgeübt werden. Im Gegensatz zu § 12 AO liegt nicht bereits dann eine Betriebsstätte vor, wenn die feste Geschäftseinrichtung der Tätigkeit des Unternehmens dient. Hinsichtlich der ausgeübten Tätigkeiten ist die Ausführung des Doppelbesteuerungsabkommens deutlich enger geregelt.
Folgende Funktionen sind darunter nicht zu verstehen: Warenlager, Einkaufsstellen, Informationsbeschaffung, Werberepräsentanzen oder Forschungsstätten (Art. 5 Abs. 4 OECD-MA).
Auch die Wahrnehmung von Vertriebsaufgaben durch selbstständige Vertreter, Makler oder Kommissionäre gilt nicht als Betriebsstätte.
Achtung: Mobiles Arbeiten kann eine Betriebsstätte begründen
Mobiles Arbeiten hat insbesondere in der Corona-Krise an Bedeutung gewonnen und wird auch in der Zukunft eine wichtige Rolle bei der betrieblichen Fachkräftesicherung/-gewinnung am Standort Deutschland einnehmen.
Wird durch grenzüberschreitendes mobiles Arbeiten eine Betriebsstätte im Ausland begründet, führt dies regelmäßig zu einer beschränkten Steuerpflicht des deutschen Unternehmens nach ausländischem Recht. Daraus ergeben sich für das deutsche Unternehmen umfangreiche Registrierungs- und Deklarationspflichten im Ausland sowie Gewinnabgrenzungserfordernisse, wobei bei Nichtbeachtung Sanktionen drohen.
Die Problematik stellt sich insbesondere in den Fällen, in denen ein ausländischer Staat niedrigere Anforderungen an die Begründung einer Betriebsstätte stellt als Deutschland.
Wann genau eine Betriebsstätte durch mobiles Arbeiten begründet wird, muss nach den individuellen Verhältnissen des jeweiligen Staates geprüft werden.
Allgemein vertritt die deutsche Finanzverwaltung die Auffassung, dass das Homeoffice nicht zur Betriebsstätte wird, wenn die erbrachte Leistung „nur“ vorbereitender Art ist oder eine Hilfstätigkeit ausgeübt wird. Auch die nur gelegentliche Nutzung des Homeoffice (z. B. bei Vertriebstätigkeit oder Tätigkeit beim Kunden) lässt keine Betriebsstätte entstehen.
Homeoffice stellt dann eine Betriebsstätte dar, wenn
- der Arbeitnehmer auf Weisungen des Arbeitgebers das HO regelmäßig oder durchgehend nutzt oder
- er kein Büro zur Verfügung gestellt bekommt, obwohl dies die Tätigkeit erfordert.
Welche Gewinne sind in Deutschland zu versteuern?
Der Betriebsstätte sind die Gewinne zuzurechnen, „die sie hätte erzielen können, wenn sie eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen als selbstständiges Unternehmen ausgeübt hätte und im Verkehr mit dem Unternehmen, dessen Betriebsstätte sie ist, völlig unabhängig wäre“ (dieses so genannte „dealing at arms- Prinzip“ ist in Art. 7 Abs. 2 OECD-Musterabkommen verankert).
Die Besteuerung der Betriebsstättengewinne obliegt im Fall des Vorliegens eines Doppelbesteuerungsab¬kommens (DBA) grundsätzlich dem Land, in dem die Betriebsstätte belegen ist.
Ziel der Aufteilung des Gesamtgewinns auf Betriebsstätte und ausländisches Unternehmen ist es, der Betriebsstätte den Teil des Gewinnes des Gesamtunternehmens zuzuordnen, den sie nach den Grundsätzen des Fremdvergleichs erwirtschaftet hat. Zu diesem Zweck sind der Betriebsstätte auch die Wirtschaftsgüter nach dem Prinzip der wirtschaftlichen Zugehörigkeit und die mit den Wirtschaftsgütern in Zusammenhang stehen Betriebseinnahmen und -ausgaben nach dem Veranlassungsprinzip zuzuordnen.
Nimmt der ausländische Staat sein Besteuerungsrecht an der Betriebsstätte wahr, greifen entweder die Regelungen des jeweiligen DBA oder die des § 34c EStG.
3) Ausländische Tochter-GmbH
Das deutsche Unternehmen hat neben dem Direktgeschäft und dem Aufbau einer Betriebsstätte auch die Möglichkeit, eine ausländische Tochter-GmbH zu gründen.
Da eine ausländische Tochter-Kapitalgesellschaft selbst steuerpflichtig ist, unterliegt der von ihr erzielte Gewinn der ausländischen Körperschaftsteuer. Die Höhe der Besteuerung der ausländischen Tochterkapitalgesellschaft bemisst sich dabei nach dem Körperschaftsteuersatz des Sitzstaates der Tochtergesellschaft. Bei Gewinnthesaurierung fällt grundsätzlich keine deutsche Steuer an.
Die inländische Mutterkapitalgesellschaft wird mit ihren Einkünften von der ausländischen Tochterkapitalgesellschaft (Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren) im Ausland beschränkt steuerpflichtig. Der Gewinntransfer von einer ausländischen Tochterkapitalgesellschaft ist somit im Unterschied zum Gewinntransfer von einer ausländischen Betriebsstätte steuerpflichtig.
Auf Gewinnausschüttungen von ausländischen Tochtergesellschaften erhebt der Quellenstaat Quellensteuer. Nach Doppelbesteuerungsabkommen sind das in der Regel bis 15 % bei natürlichen Personen sowie auf 0 oder 5 % bei juristischen Personen als Gesellschafter der ausländischen Tochtergesellschaft.
Innerhalb der EU ist die sogenannte Mutter-Tochter-Richtlinie zu beachten, nach der unter bestimmten Voraussetzungen (u. a. Mindestbeteiligung i. H. v. 10 %, Mindesthaltedauer von 12 Monaten) die Quellensteuer unabhängig von etwaigen DBA-Regelungen auf 0 % reduziert werden kann. Zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung kann mit dem Teileinkünfteverfahren eine etwaige ausländische Quellensteuer auf die deutsche Steuerlast des Gesellschafters angerechnet werden.
4) Ausländische Tochter-Personengesellschaft
Wird die Gründung einer Gesellschaft im Ausland beabsichtigt, kommt neben der Möglichkeit der Kapitalgesellschaft auch die Rechtsform der Personengesellschaft als rechtlich selbstständiges Unternehmen in Betracht.
Personengesellschaften unterliegen in nahezu allen Staaten einer Besteuerung nach dem Transparenzprinzip des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 EStG. Die Personengesellschaft ist dadurch kein Ertragsteuersubjekt, ihre Gewinne sind vielmehr zunächst in Summe zu ermitteln und anschließend auf die einzelnen Gesellschafter aufzuteilen. Sie versteuern ihren entsprechenden Gewinnanteil dann nach Vorgabe der nationalen Gesetzgeber, in Deutschland beispielsweise nach den §§ 13, 15 und 18 EStG.
Ist eine Personengesellschaft im Ausland ansässig, unterfällt sie weder der deutschen Gewerbe- noch der Umsatzsteuer. Da sie aber gleichzeitig ein Unternehmen im umsatzsteuerlichen Sinne darstellt (§ 2 UStG), sind Lieferungen und sonstige Leistungen zwischen Mutter und Tochter wie unter fremden Dritten zu behandeln. Gegebenenfalls besteht also eine Umsatzsteuerpflicht (Ausnahme: Organschaft), auch § 13b UStG ist anzuwenden.
Herausforderungen im internationalen E-Commerce
Im Online-Handel stehen Händler vor einer Vielzahl von Herausforderungen. Im Anbetracht einer stetig voranschreitenden Internationalisierung und einem steigenden grenzüberschreitenden Handel, wird es für Online-Händler immer schwieriger, den Überblick über alle steuerlichen Pflichten zu behalten und diese korrekt und fristgerecht umzusetzen. Auch Firmen weiten ihr digitales Auslandsgeschäft immer weiter aus.
Hier finden Sie Hinweise zu Vorbereitung, Vertriebskanälen, Recht und Steuern, Marketing und der Versandabwicklung. Anmerkung NP: Fehlt hier ein Link?
Bevollmächtigter für Verpackungen
Durch die novellierte Verpackungsgesetzgebung ergeben sich seit dem 1. Januar 2023 für Versandhändler, die keinen Sitz und keine Niederlassung in Österreich haben, weitreichende Änderungen. Sie müssen für in Verkehr gesetzte Verpackungen einen Bevollmächtigten in Österreich bestellen.
Gleiches gilt auch, wenn ein Unternehmen ohne Sitz in Österreich für seine österreichischen Firmenkunden die Vorentpflichtung für Verpackungen übernehmen möchte.
Dieser Bevollmächtigte ist für die Erfüllung der Verpflichtungen des ausländischen Versandhändlers für Verpackungen in Österreich verantwortlich.
Chatbot „TinA“
Der Chatbot „TinA" (kurz für "Themenbezogene, intelligente, nutzerfreundliche Auskunftsanwendung") beantwortet rund um die Uhr spezifische Fragen zum grenzüberschreitenden Waren- und Dienstleistungsverkehr, wie zum Beispiel zu den zollrelevanten Regelungen für Internetbestellungen (E-Commerce).
Er steht jederzeit für Bürgerinnen, Bürger und Unternehmen zur Verfügung und beantwortet per Chat-Interaktion selbstständig die an ihn gerichteten Fragen.
Hier gelangen Sie zum digitalen Assistenten „TinA“:
Das Mehrwertsteuer-Digitalpaket – Diese Regeln gelten seit Juli 2021
- Neues Verfahren für Einfuhren bis zu 150 EUR
Die Steuerbefreiung für Kleinbetragssendungen bis 22 EUR aus dem Drittland wurde abgeschafft. Durch den Wegfall dieser Grenze fällt Einfuhrumsatzsteuer grundsätzlich bei jeder Einfuhr an.
Dies stellt sicher, dass Waren, die aus nicht EU-Ländern eingeführt werden, keiner bevorzugte Mehrwertsteuerbehandlung gegenüber Waren, die innerhalb der EU gekauft wurden, unterliegen.
Zur Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer ist dann grundsätzlich für jede Sendung eine Einfuhrabfertigung erforderlich. Um diesem Verwaltungsaufwand zu begegnen, sieht § 21a UStG ein besonderes System zur Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer auf Sendungen mit einem Höchstwert von 150 EUR vor. Die Regelung gilt als Sonderreglung für Fernverkäufe von aus Drittländern eingeführten Gegenständen, die direkt an einen Erwerber im Zollgebiet der Union versandt werden.
Für eine effiziente zoll- und einfuhrumsatzsteuerrechtliche Behandlung von geringwertigen Sendungen bis zu 150 EUR wurde die Fachanwendung ATLAS-IMPOST entwickelt. Mit der Fachanwendung ATLAS-IMPOST können Unternehmen, aber auch Privatpersonen, welche sich bei der zoll- und einfuhrumsatzsteuerrechtlichen Abwicklung für ihre bestellten Sendungen nicht vertreten lassen wollen, auf elektronischem Wege Informationen austauschen. Dies betrifft z. B. die Abgabe von Zollanmeldungen, den Informationsaustausch über geplante Kontrollen und das Empfangen von Abgabenbescheiden.
Weitreichende Informationen für den Bereich ATLAS-IMPOST finden Sie hier:
www.zoll.de - Versandhandel wird zum Fernverkehr
Zum 1. Juli 2021 wurde die Versandhandelsregelung reformiert und durch den „innergemeinschaftlichen Fernverkauf“ ersetzt, so dass in § 3c UStG für diese Ortsregelung der Begriff „Fernverkauf“ verwendet wird.
Die unterschiedlichen Schwellenwerte der Mitgliedstaaten (35.000 - 100.000 EUR) sind einer einheitlichen Geringfügigkeitsschwelle in Höhe von 10.000 EUR gewichen, auf deren Anwendung weiterhin verzichtet werden kann. Da diese Geringfügigkeitsschwelle für alle Lieferungen in andere Mitgliedstaaten gilt, entfällt die erforderliche Überwachung der unterschiedlichen Lieferschwellen.
Nach wie vor gilt für die Anwendung der Ortsregelung des § 3c UStG, dass der Fernverkäufer den Transport veranlassen muss. Dazu wird im Gesetz nunmehr klargestellt, dass eine indirekte Beteiligung des Fernverkäufers am Warentransport ausreicht. Der Fernverkäufer muss den Transport nicht zwingend selbst beauftragen, sondern kann auch
- nur die gesamte oder teilweise Verantwortung für den Transport übernehmen,
- die Transportkosten vom Kunden einziehen und an den Spediteur weiterleiten
- oder die Zustelldienste eines Spediteurs bewerben oder diesem die benötigten Informationen übermitteln.
- Vom Mini-One-Stop-Shop (MOSS) zum One-Stop-Shop (OSS)
Unternehmer, die an Nichtunternehmer in EU-Mitgliedstaaten umsatzsteuerbare Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen sowie elektronische Dienstleistungen erbringen, können eine Registrierung in diesen Mitgliedstaaten bereits jetzt vermeiden, indem sie die geschuldete Umsatzsteuer zentral in einem Mitgliedstaat über das sogenannte MOSS-Verfahren erklären. Dieses Verfahren wird zum sogenannten One-Stop-Shop-Verfahren (OSS) ausgeweitet:
Über den OSS soll die Deklaration von Mehrwertsteuer innerhalb der EU nach dem Single-Window-Prinzip (Ein-Fenster-Prinzip) möglich sein. Dies bedeutet, das Unternehmen muss nur in einem EU-Mitgliedstaat steuerlich registriert sein, um über das Meldeportal OSS auch die ausländische Umsatzsteuer in einem anderen EU-Mitgliedstaaten erklären und ebenso seine Steuerschulden über das Portal begleichen zu können.
Wenn das Unternehmen die Erklärung über das Meldeportal OSS abwickelt, ist keine zusätzliche Registrierung für Umsatzsteuerzwecke im jeweiligen Land, in dem die ausländische Umsatzsteuer zu erklären ist, notwendig.
Zu beachten ist, dass das OSS-Verfahren nur einheitlich in allen Mitgliedstaaten für alle sonstigen Leistungen an Privatpersonen genutzt werden kann. Eine Wahlmöglichkeit, das OSS-Verfahren nur für Leistungen in einzelnen Mitgliedstaaten zu nutzen, existiert nicht. - Einführung einer Marktplatzhaftung für den Online Handel über Marktplätze
In einem § 3 Abs. 3a UStG wird für bestimmte Konstellationen seit dem 1. Juli 2021 eine sogenannte Leistungskommission fingiert, wodurch der Schnittstellenbetreiber so behandelt wird, als hätte er die Ware selbst für sein Unternehmen erworben und an den Endkunden geliefert.
Somit kommt es zu einem (fingierten) Reihengeschäft zwischen Onlinehändler, dem Betreiber der elektronischen Schnittstelle und Endkunden. Der elektronische Schnittstellenbetreiber wird auf diese Weise zum Steuerschuldner.
Schnittstellenbetreiber haben seit dem 1. Juli 2021 neben den bisher in § 22f Abs. 1 Satz 1 UStG vorgesehenen Angaben zusätzlich
- die elektronische Adresse oder Website des liefernden Unternehmers,
- die Bankverbindung oder die Nummer des virtuellen Kontos des Lieferers – soweit diese bekannt ist –,
- eine Beschreibung des gelieferten Gegenstandes und
- die Bestellnummer oder die eindeutige Transaktionsnummer – soweit bekannt –
Ein Marktplatzbetreiber haftet auch dann, wenn er trotz des Einhaltens der Aufzeichnungspflichten Kenntnis davon hatte oder mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns hätte wissen müssen, dass der Onlinehändler seinen umsatzsteuerlichen Pflichten nicht oder nicht im vollen Umfang nachkommt. Unabhängig davon haftet der Marktplatz auch immer dann, wenn der Onlinehändler im Zeitpunkt der Lieferung nicht über eine vom BZSt erteilte, gültige USt-ID-Nr. verfügt oder der Marktplatzbetreiber in den oben beschriebenen Ausnahmefällen über keinen Alternativnachweis verfügt.
Hilfreiche Fragen und Antworten zum E-Commerce (FAQ)
- Unterliegt ein Online-Shop der Gewerbesteuer?
Ja. Bei einem Online-Shop wird Gewerbesteuer entrichtet, es sei denn, der jährliche Gewinn liegt unter 24.500 EUR. - Was ist der Import-One-Stop-Shop (IOSS)?
Der Import-One-Stop-Shop oder IOSS ist eine weitere Umsatzsteuer-Sonderregelung, die seit dem 1. Juli 2021 gilt. Hierüber kann der Import von Waren aus Drittländern in die EU zentral gemeldet und geregelt werden. Allerdings gilt dies nur für Waren mit einem Sachwert von bis zu 150 EUR, die an Privatpersonen veräußert werden. Diese Sonderregelung richtet sich an zwei Zielgruppen: Zum einen an Unternehmer mit Sitz in der EU, die Ware aus einem Drittland (z. B. China) beziehen, die dann direkt an den Endverbraucher versendet wird (Dropshipping/ Reihengeschäft). Zum anderen kann der IOSS von Unternehmen mit Sitz außerhalb der EU genutzt werden, die B2C-Fernverkäufe von bis zu 150 EUR Warenwert aus einem Drittstaat an einen Verbraucher innerhalb der EU versenden. - Was versteht man unter dem One-Stop-Shop (OSS)?
Das One-Stop-Shop-Verfahren (OSS) ist ein System, das Meldung und Verrechnung der Umsatzsteuer zentral in jedem Mitgliedsland vornimmt. Die Teilnahme hieran ist in allen Mitgliedsstaaten der EU möglich, aber keine Pflicht. Im Allgemeinen entfällt also die Notwendigkeit, in jedem Empfängerland einzelne Umsatzsteuervoranmeldungen einzureichen. - Falle ich unter die Meldepflicht beim OSS, wenn ich bereits 2020 die Schwelle von 10.000 EUR überschritten habe?
Ja. Die Lieferschwelle von 10.000 EUR (netto) galt auch im Voraus. Wenn im Jahr 2020 die Grenze von 10.000 EUR überschritten wurde, dann gilt die Meldepflicht beim OSS ab dem 1. Juli 2021. - Werden die Versandkosten herangezogen, um zu berechnen, ob die Lieferschwelle überschritten wurde?
Ja. Die Versandkosten werden in die Berechnung mit einbezogen. - Muss bei der Nutzung von OSS eine Rechnung für die Lieferung an Kunden ausgestellt werden?
Nein. Der Gesetzgeber sieht es vor, dass bei grenzüberschreitenden Verkäufen, die im OSS-Verfahren gemeldet werden, keine Pflicht mehr zur Ausstellung einer Rechnung besteht. Dies ist als Anreiz gedacht, um den One-Stop-Shop zu nutzen. Unklar ist aktuell aber noch, welche Anforderungen die Marktplätze wie Amazon und Ebay an Sie als Händler in Bezug auf Rechnungen stellen. Hier solltet Sie sich stetig bei den Marktplätzen und Plattformen informieren. - Was passiert ohne Rechnung mit dem Gewährleistungsanspruch der Verbraucher?
Die Gewährleistungsrechte stehen unabhängig von einer Rechnung. Eine Rechnung ist kein Nachweis für den Abschluss eines Kaufvertrages. Für die Geltendmachung von Gewährleistungsrechten kommt es maßgeblich auf den Vertragsschluss an, der über Bestellung, Bestellbestätigung und/oder Lieferung nachgewiesen werden kann. - Ist eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erforderlich?
Ja. Seit dem 1. Juli 2021 müssen Verkäufer im EU-Binnenmarkt eine Umsatzsteuer-ID besitzen. Diese Nummer muss auf all Ihren Rechnungen angegeben sein. Sie wird vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) erteilt und kann unter folgendem Link beantragt werden:
www.formulare-bfinv.de
Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummern müssen von Marktplätzen wie Amazon, eBay & Co. Überprüft werden. Hat der Händler keine gültige Umsatzsteuer-ID, haftet der Marktplatz. - Muss ich selber wissen, welche Steuersätze für meine Produkte in jedem EU-Land gelten, in das ich versende?
Ja, nach derzeitigem Stand ist dies der Fall. Hierzu sollten Sie die Zolltarifnummern ihrer einzelnen Produkte verfügbar haben. Eine Übersicht der EU-weiten Steuersätze lässt sich in der EU-Datenbank zur Umsatzsteuer finden:
ec.europa.eu
- Was ist Dropshipping?
Dropshipping ist eine Form des Einzelhandels, bei der Händler ihre Waren nicht selbst auf Lager halten. Stattdessen bestellen sie die Artikel, die sie verkaufen möchten, je nach Bedarf bei externen Partnern.
Dropshipping gilt als eine unkomplizierte Variante des E-Commerce-Sektors. Es entstehen keine Ausgaben für den Einkauf und die Lagerung von Waren, der Verwaltungsaufwand bleibt gering und auch das Verkaufsrisiko entfällt. Eine Bestellung beim Lieferanten wird erst aufgegeben, sobald der Endkunde einen Kauf abschließt. - Wie viele Kaufverträge werden zivilrechtlich beim Dropshipping abgeschlossen?
Beim Dropshipping liegen zwei zivilrechtliche Kaufverträge über denselben Kaufgegenstand vor, nämlich:- Der 1. Kaufvertrag liegt natürlich zwischen Ihnen als Onlinehändler und dem Kunden vor und
- der 2. Kaufvertrag liegt zwischen dem Lieferanten und Ihnen als Onlinehändler vor.
- Was ist bei Dropshipping steuerlich zu beachten?
Als Betreiber eines Dropshipping-Geschäfts unterliegen Sie, genau wie alle anderen Unternehmen mit Sitz in Deutschland, der Steuerpflicht. Nach dem Prinzip des Welteinkommens müssen alle weltweit erzielten Einnahmen in Deutschland versteuert werden. Insbesondere für die Umsatzsteuer ergeben sich steuerliche Besonderheiten:
Umsatzsteuerlich handelt es sich bei Dropshipping um ein Reihengeschäft im Sinne des § 3 Absatz 6 Satz 5 UStG. Das Reihengeschäft lässt sich mit folgender Grafik veranschaulichen:
Entscheidend ist, dass die Ware unmittelbar vom Lieferanten an den letzten Kunden gelangt. Da bei einem Reihengeschäft zwei zivilrechtliche Kaufverträge vorliegen, bestehen hinsichtlich der Umsatzsteuer auch zwei Lieferungen. Dennoch existiert nur eine Warenbewegung, d. h. der Kaufgegenstand wir nur einmal transportiert, also „bewegt“. Umsatzsteuerlich muss gewürdigt werden, welche der zwei Lieferungen als die „bewegte“ und welche als die „unbewegte“ Lieferung einzustufen ist. Abhängig von dieser Beurteilung können für die „bewegte“ Lieferung gegebenenfalls Steuerbefreiungen für innergemeinschaftliche Lieferungen oder Ausfuhrlieferungen greifen. Komplex wird es immer dann, wenn sich einzelne Beteiligte des Reihengeschäftes im EU-Ausland befinden. Hier kommen dann Problematiken wie der innergemeinschaftliche Erwerb, die innergemeinschaftliche Lieferung, das innergemeinschaftliche Verbringen oder die Ausfuhrlieferungen zum Vorschein.
Kommen Sie mit Ihrem individuellen Vorhaben gerne auf uns zu. Wir beraten Sie gerne und zeigen Ihnen auf, wann welcher Unternehmer im Reihengeschäft eine Rechnung mit Umsatzsteuer ausweisen muss. - Wie muss ich mich verhalten, wenn ich Dropshipping oder Reihengeschäfte anbiete?
Dropshipping und Reihengeschäfte sind im Rahmen des OSS Sonderfälle, bei denen die Betrachtung jedes Einzelfalls sinnvoll ist, da hier verschiedene Konstellationen möglich sind. Hierzu sollten Sie sich unbedingt an unsere Steuerberatungsleistungen wenden. - Was ist beim E-Commerce in Drittländer zu beachten?
Wird an Verbraucher verkauft, die in einem Land außerhalb der EU oder des EWR sitzen, handelt es sich um sogenannte Ausfuhrlieferungen. Diese sind grundsätzlich von der deutschen Umsatzsteuer befreit. Als ausführender Unternehmer muss dazu allerdings nachgewiesen werden, dass eine solche Ausfuhrlieferung vorliegt. Außerdem muss auf der Rechnung vermerkt werden, dass die Lieferung umsatzsteuerfrei ist. - Welche Besonderheiten gelten bei B2B-Geschäften?
Für Leistungen im unternehmerischen Bereich (B2B, Business to Business) ist zur Bestimmung des Leistungsorts generell § 3 a Abs. 2 UStG anzuwenden. Somit sind lediglich Leistungen an im Inland ansässige Unternehmen auch im Inland steuerbar und steuerpflichtig. Dagegen können die Leistungen ohne Umsatzsteuerbelastung an im Ausland ansässige Unternehmen berechnet und ohne Umsatzsteuerbelastung von ausländischen Unternehmern eingekauft werden. Die Umsatzsteuer schuldet der Leistungsempfänger in seinem Ansässigkeitsstaat.
Leistungsverkauf
Im Inland ansässiger Unternehmer verkauft an Unternehmer im:Inland Übriges Gemeinschaftsgebiet Drittlandsgebiet Umsatz ist im Inland steuerbar und steuerpflichtig. Umsatz ist im Ansässigkeitsland des Auftraggebers steuerbar und steuerpflichtig. Umsatz ist im Ansässigkeitsland des Auftraggebers steuerbar und i. d. R. auch steuerpflichtig. Umsatzsteuer ist mit dem Normalsatz in Rechnung zu stellen und wird vom leistenden Unternehmer geschuldet. Umsatzsteuer ist in der Rechnung nicht auszuweisen – netto abrechnen! Hinweis auf "reverse charge". Umsatzsteuer ist in der Rechnung nicht auszuweisen – netto abrechnen! Umsatzsteuer wird vom Auftraggeber selbst berechnet, in dessen Voranmeldung deklariert und mit dem Vorsteueranspruch verrechnet – Reverse-Charge-Regelung. Mittlerweile gibt es in allen Drittstaaten, die ein Mehrwertsteuersystem praktizieren, dem Reverse-Charge-Verfahren vergleichbare Regelungen. - Welche Dokumente werden für die Verzollung meiner Sendung benötigt?
Für die Verzollung Ihrer Sendung, benötigen die Post/der Lieferdienst eine Bestell- und eine Zahlungsbestätigung.
Auf einer Bestellbestätigung muss klar ersichtlich sein, um welchen Artikel es sich handelt, welche Menge bestellt wurde, die Einzelwerte zu den bestellten Artikeln sowie die bezahlten Versandkosten. - Was versteht man unter einer Geschenksendung?
Private Geschenksendungen sind Warensendungen von einer Privatperson aus einem Nicht-EU-Staat an eine andere Privatperson in der EU wenn sie,- gelegentlich erfolgen,
- sich ausschließlich aus Waren zum Eigenbedarf zusammensetzen und nach Art und Menge keine Einfuhr zu geschäftlichen Zwecken vermuten lassen und
- die Empfängerin/der Empfänger sie ohne irgendeine Bezahlung erhält.
Für private Geschenksendungen besteht eine Abgabenfreiheit bis zu einem Warenwert von 45 EUR.