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Grundsteuererlass wegen Ertragsminderung


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Die Klägerin ist Eigentümerin eines Grundstücks, auf dem sich ein Tenniszentrum befindet. Die Plätze im Tenniszentrum können über ein entsprechendes Abonnement genutzt oder stundenweise gemietet werden. Ferner werden die Sporthallen für private Veranstaltungen angeboten. Im Veranlagungszeitraum 2015 und 2016 gelang der Klägerin nur eine teilweise wirtschaftliche Auslastung des Tenniszentrums.
Die Klägerin beantragte den Erlass der Grundsteuer für das Tenniszentrum. Ihre Bemühungen, das Tenniszentrum zu vermieten, belegte die Klägerin mit Rechnungen über Zeitungsinserate und dem Schreiben eines Immobilienmaklers.
Das Verwaltungsgericht Koblenz entschied, dass ein Erlass der Grundsteuer nicht in Betracht komme, weil die Klägerin für die streitgegenständlichen Veranlagungsjahre keine hinreichenden Vermietungsbemühungen nachgewiesen habe. Die vorgelegten Rechnungen über Zeitungsinserate genügten hierfür nicht. Das Schreiben des Immobilienmaklers sei ebenfalls nicht aussagekräftig. Der Grundstückseigentümer müsse versuchen, den Kreis potentieller Mietinteressenten möglichst umfassend zu erreichen. Das habe die Klägerin nicht getan, insbesondere habe sie das Objekt nicht in Immobilienportalen im Internet angeboten.
Ein Steuerpflichtiger hat eine Ertragsminderung dann nicht zu vertreten, wenn sie auf Umständen beruht, die außerhalb seines Einflussbereiches liegen, das heißt wenn er die Ertragsminderung weder durch ein ihm zurechenbares Verhalten herbeigeführt hat noch ihren Eintritt durch geeignete und ihm zumutbare Maßnahmen hat verhindern können.
Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz