Kein Abgeltungsteuertarif bei Gesellschafterfremdfinanzierung einer im Ausland ansässigen Kapitalgesellschaft
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Beschluss vom 27. Juni 2023 – VIII R 15/21 entschieden, dass Zinsen aus Darlehen eines Steuerpflichtigen an eine ausländische Kapitalgesellschaft, an der er mittelbar zu mindestens 10 % beteiligt ist, nach der bis zum Jahressteuergesetz (JStG) 2020 geltenden Rechtslage mit dem regulären progressiven Steuersatz des § 32a des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu besteuern sind.
Im Streitfall gewährte der Kläger Darlehen an eine niederländische Kapitalgesellschaft, an der er mittelbar über eine weitere niederländische Kapitalgesellschaft als Alleingesellschafter beteiligt war. Die hieraus erzielten Darlehenszinsen in Höhe von rund 400.000 EUR erklärte er in seiner Einkommensteuererklärung als dem Sonder-Steuertarif des § 32d Abs. 1 EStG (Steuersatz 25 %) unterliegende Kapitalerträge. Das Finanzamt unterwarf die Zinsen dagegen der höheren tariflichen Einkommensteuer unter Hinweis auf § 32d Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 Buchst. b EStG. Nach dieser Vorschrift findet der gesonderte Steuertarif des § 32d Abs. 1 EStG keine Anwendung bei bestimmten Kapitalerträgen, die von einer Kapitalgesellschaft an einen Anteilseigner gezahlt werden, der zu mindestens 10 % an der Kapitalgesellschaft beteiligt ist. Das Gleiche gilt, wenn der Gläubiger der Kapitalerträge eine dem Anteilseigner nahestehende Person ist.
Das Finanzgericht bestätigte die Auffassung des Finanzamts. Die dagegen erhobene Revision wies der BFH zurück.
Quelle: PM BFH
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