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Besteuerung der Vermietung nicht ortsfester Wohncontainer an Arbeitnehmer


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Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass allgemein die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen durch einen Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden und damit auch die Vermietung von Wohncontainern an Erntehelfer durch § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 UStG begünstigt ist.
Der Kläger betreibt eine Landwirtschaft mit Schwerpunkt Spargel- und Beerenanbau. Er beschäftigte in den Besteuerungszeiträumen 2014 bis 2017 (Streitjahre) saisonal rund 100 Erntehelfer, an die er Räume in Wohncontainern vermietete. Die Wohncontainer (Dreier- und Einzelblocks) waren nicht in das Erdreich eingelassen, sondern standen auf Steinsockeln und waren über gepflasterte Wege zu erreichen.
Die Dreierblocks waren Eigentum des Klägers und befanden sich dauerhaft auf dessen Gelände, während die Einzelcontainer vom Kläger angemietet wurden und nur während der Saison bei ihm aufgestellt waren. Zwischen dem Kläger und den Erntehelfern wurden neben den Arbeitsverträgen "Leistungsverträge" geschlossen, in denen die Miete kalendertäglich vereinbart war.
Der Kläger meldete seine Umsätze aus der Vermietung der Räume an Erntehelfer für die Streitjahre zum ermäßigten Steuersatz an.
Im Anschluss an eine Außenprüfung kam das Finanzamt zu dem Ergebnis, die betreffenden Umsätze unterlägen dem Regelsteuersatz, weil die Unterkünfte keine dauerhaft feste Verbindung zum Grundstück besaßen. Die Klage vor dem Finanzgericht Baden-Württemberg hatte Erfolg.
Der Kläger hat durch die Gewährung von einer Unterkunft an die Erntehelfer steuerbare und steuerpflichtige Leistungen erbracht. Diese unterliegen dem ermäßigten Steuersatz. Die Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 UStG umfasst auch die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen in nicht ortsfesten Wohncontainern. Dem Wortlaut des § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 UStG selbst ist nicht zu entnehmen, dass er sich lediglich auf die Vermietung von Grundstücken bezöge. Vielmehr begünstigt die Vorschrift allgemein die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen durch einen Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden.
Quelle: BFH, Urteil vom 29.11.2022 (XI R 13/20), veröffentlicht 9.3. 2023