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Kanzlei-Blog

Bleiben Sie stets informiert und auf dem neuesten Stand der steuerlichen Entwicklungen. Wir teilen regelmäßig wertvolle Informationen, Tipps und Einblicke in aktuelle Steuerthemen mit Ihnen, um Sie in auf dem Laufenden zu halten. Nutzen Sie außerdem unseren Pool aus Formulare und Checklisten für die Zusammenarbeit. Bei Fragen, Anliegen oder für eine persönliche Beratung stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Margenbesteuerung von Reiseleistungen


Copyright: Kanzleiteam

Unsere Kanzlei betreut seit vielen Jahren Event-Agenturen, die im sog. MICE-Bereich tätig sind (Meetings, Incentives, Conventions, Exhibitions). Dem besonderen, oft über das Steuerrecht hinausgehenden Beratungsbedarf unserer Mandanten können wir durch viele Jahre an Praxiserfahrung gerecht werden.


Spätestens durch die Rechtsprechung des EuGH und der darauffolgenden Gesetzesänderung im deutschen Umsatzsteuergesetz im Jahr 2019 erfordert die Margenbesteuerung von Reiseleistungen nach § 25 UStG erhöhten Gestaltungsbedarf bei der Eventkonzeption und -kalkulation. Wir haben unsere Mandanten dabei von der ersten Stunde an mit Mandantenschulungen und -informationen, einem eigenen Prüfungsschema sowie natürlich laufender Beratung an die Hand genommen.


Durch unsere Beratung konnten wir in erheblichem Umfang die aus dieser Sonderregelung des Umsatzsteuerrechts resultierenden negativen finanziellen Auswirkungen für die Kunden aus dem B2B-Bereich vermeiden und damit nicht nur erhebliche steuerliche Risiken vermeiden, sondern auch zur Wettbewerbsfähigkeit unserer Mandanten beitragen.

Dabei gilt es stets auch unter Berücksichtigung der Bedürfnisse des Auftraggebers unseres Mandanten die beste Lösung aus dem Werkzeugkasten der Gestaltungsmöglichkeiten zu wählen. An dieser Stelle sind die Gestaltung einzelner Leistungsbestandteile als Vermittlungsleistungen in Verbindung mit der Aufrechterhaltung des Dienstleistungsfaktors durch Nutzung von sog. „durchlaufenden Posten“, die Einschaltung einer DMC (Domestic Management Company) und steuerliche Vertragsklauseln nur als einige der unterschiedlichen Möglichkeiten genannt.

Ist die Gestaltung mit der dazugehörigen Kalkulation erfolgreich abgeschlossen, kann es für unsere Mandanten endlich zu ihrem Kerngeschäft, der Planung und der Durchführung der Events übergehen. 

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