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Zerstörte Wohnungstür durch Feuerwehreinsatz


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In einem Klagefall des AG Hildburghausen brach die Feuerwehr für den Notarzt die Wohnungstür auf, um sich Zugang zum Patienten (dem Mieter) zu verschaffen. Dabei wurde die Tür zerstört und ließ sich nicht mehr schließen. Im Folgenden verlangte der Mieter von seinem Vermieter, dass er die Wohnungstüre auf seine Kosten erneuert. Der Vermieter verweigerte jedoch die Instandsetzung.
Daraufhin verklagte der Mieter den Vermieter für die vom Handwerksunternehmen in Rechnung gestellten Kosten. Die Klage hatte Erfolg: Das Gericht hat entschieden, dass der Vermieter die Kosten für die Reparatur der Wohnungstür nach § 536a BGB zu tragen hat.
Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Schaden auf eine Pflichtverletzung des Mieters zurückzuführen ist. Dann ist der Vermieter von seiner Leistungspflicht befreit. Ein medizinischer Notfall stellt keine Pflichtverletzung dar.