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Umsatzsteuerliche Behandlung einer Weiterbelastung von Fremdkosten


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Es gehört zur alltäglichen Praxis in Unternehmen, dass für bestimmte Leistungen Subunternehmer eingeschaltet werden und die entstandenen Kosten dem Kunden weiterberechnet werden. Befindet sich der Sitz des Subunternehmers im Ausland, stellt sich die Frage, ob und inwieweit Umsatzsteuer anfällt. Eine genaue Prüfung der vertraglichen Vereinbarungen und der Art der Leistung ist erforderlich, um den korrekten Steuersatz und die Steuerpflicht zu bestimmen.

Die umsatzsteuerliche Behandlung einer Weiterbelastung von Fremdkosten hängt von verschiedenen Faktoren ab, darunter:
- Art der Kosten: Welche Art von Kosten weiterbelastet wird (z. B. Reisekosten, Materialkosten, Dienstleistungen von Dritten)
- Vertragliche Vereinbarungen: Ob die Weiterbelastung im Rahmen eines Hauptgeschäfts (inklusive Nebenleistung) oder als eigenständige Leistung betrachtet wird
- Leistender und Leistungsempfänger: Wo die Beteiligten ansässig sind und ob sie Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes (UStG) sind

Grundsätze der umsatzsteuerlichen Behandlung:

Weiterbelastung als unselbstständige Nebenleistung
- Wenn die Fremdkosten unmittelbar mit einer Hauptleistung verbunden sind (z. B. die Übernachtungskosten eines Beraters im Rahmen eines Beratungsvertrags), gelten die Kosten als Teil der Hauptleistung.
- Die Weiterbelastung wird mit dem gleichen Steuersatz wie die Hauptleistung versteuert.

Weiterbelastung als eigenständige Leistung
- Wenn die Weiterbelastung unabhängig von einer Hauptleistung erfolgt, handelt es sich um eine eigenständige steuerbare Leistung.
- Der Umsatzsteuersatz richtet sich nach der Art der weiterbelasteten Leistung. Zum Beispiel:
- Dienstleistungen: Regelsteuersatz (19 % in Deutschland)
- bestimmte Leistungen, wie z. B. Hotelübernachtungen, können einem ermäßigten Steuersatz (7 %) unterliegen
- Durchlaufende Posten (§ 10 Abs. 1 Satz 6 UStG)

Fremdkosten können auch als durchlaufende Posten behandelt werden, wenn:
- die Kosten im Namen und für Rechnung eines anderen getragen wurden
- die Beträge eins zu eins weitergegeben werden
In diesem Fall unterliegen sie nicht der Umsatzsteuer.

Beispiele:

Weiterbelastung als Nebenleistung:
Ein Architekt stellt seinem Kunden Material- und Reisekosten in Rechnung. Die Fremdkosten sind Nebenleistungen zur Architekturdienstleistung und unterliegen dem gleichen Steuersatz wie die Hauptleistung (19 %).

Eigenständige Leistung:
Ein Unternehmen kauft Software und verkauft diese an ein anderes Unternehmen weiter. Dies ist eine eigenständige Leistung und wird entsprechend dem Steuersatz für Softwareverkäufe versteuert (in der Regel 19 %).

Durchlaufende Posten:
Ein Rechtsanwalt zahlt Gerichtsgebühren im Namen seines Mandanten und belastet diese weiter. Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, handelt es sich um durchlaufende Posten und es fällt keine Umsatzsteuer an.

Besonderheiten bei grenzüberschreitenden Leistungen:
Wenn die Weiterbelastung im internationalen Kontext erfolgt, gelten die Regeln für den Ort der Leistungserbringung (§§ 3a bis 3g UStG). Bei Leistungen an ausländische Unternehmer kann das Reverse-Charge-Verfahren greifen.
Quelle: BMF