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Sozialversicherungspflicht von GmbH-Geschäftsführern


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Das Bundessozialgericht (BSG) hatte über die Abgrenzung von abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer zu entscheiden (Urteil vom 20. Februar 2024, B 12 KR 3/22 R).
GmbH-Geschäftsführer sind grundsätzlich sozialversicherungspflichtig, sofern sie eine abhängige Beschäftigung im Sinne des § 7 Abs. 1 SGB IV ausüben. Dies ist der Fall, wenn sie weisungsgebunden und in die Arbeitsorganisation der Gesellschaft eingebunden sind.

Sozialversicherungspflicht besteht bei:
1. Fremdgeschäftsführern (ohne Gesellschaftsanteile): Sie sind stets sozialversicherungspflichtig, da sie an Weisungen der Gesellschafterversammlung gebunden sind.
2. Minderheitsgesellschaftern (< 50 % Anteil), sofern sie nicht über eine umfassende Sperrminorität verfügen, die sie in der Praxis vor Weisungen schützt.

Sozialversicherungsfreiheit besteht bei:
1. Allein- oder Mehrheitsgesellschaftern (≥ 50 % Anteil): Sie können aufgrund ihres Stimmgewichts Weisungen an sich selbst verhindern.
2. In Ausnahmefällen, wenn durch Beteiligungen an anderen Gesellschaften (z. B. Muttergesellschaften) eine ausreichende Rechtsmacht besteht, die Gesellschaftsentscheidungen maßgeblich zu beeinflussen. Diese Macht muss jedoch durch klare gesellschaftsrechtliche Regelungen belegt sein.

In dem vorliegenden Fall entschied das Gericht, dass ein Geschäftsführer, der nicht allein oder unabhängig über wesentliche Entscheidungen in der Gesellschafterversammlung bestimmen kann, sozialversicherungspflichtig ist. Selbst eine indirekte Einflussnahme über eine Holding-GmbH genügte nicht, da der Geschäftsführer auf die Zustimmung seiner Ehefrau angewiesen war.
Quelle: BSG