Neue Grundsteuer
Die Kritik an der neuen Grundsteuer wird immer lauter. Nicht zuletzt deshalb, weil die Mehrheit der Immobilienbesitzer noch keine Information über die endgültige Steuerlast hat. Die Hebesätze wurden in den meisten Fällen noch nicht versandt, in Hessen und Nordrhein-Westfalen werden die neuen Grundsteuerbescheide sogar erst im kommenden Jahr verschickt. Städte und Gemeinden bestimmen ihre Hebesätze im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben selbst.
Land NRW: Aufkommensneutrale Hebesätze
Die aufkommensneutralen Hebesätze, die das Land berechnet hat, können den Entscheiderinnen und Entscheidern in den Rathäusern und Räten als Anhaltspunkte dienen, wenn sie die Grundsteuer insgesamt auf einem stabilen Niveau halten wollen. Das bedeutet nicht, dass die Höhe der zu zahlenden Grundsteuer für jeden Menschen und jedes Unternehmen gleich bleibt, wenn eine Kommune den ermittelten Hebesatz des Landes anwendet. Aufkommensneutralität für die Kommune bedeutet nicht Belastungsneutralität für die Bürgerinnen und Bürger. Das Aufkommen der Grundsteuer im Ganzen bliebe für eine Kommune konstant, aber in jedem Einzelfall können die zur Aufkommensneutralität führenden Hebesätze dazu führen, dass jemand mehr, weniger oder in gleicher Höhe Grundsteuer zahlt.
Unter folgendem Link gelangen Sie zu einer Abfrage der zur Aufkommensneutralität führenden Hebesätze für Ihre Stadt oder Gemeinde in NRW: https://www.finanzverwaltung.nrw.de/aufkommensneutrale-hebesaetze
Die veröffentlichten Hebesätze sind als Referenzwerte zu verstehen und haben lediglich informativen Charakter. Wenn Sie unsicher sind, sprechen Sie uns gerne an.
Klage gegen neue Grundsteuerbewertung abgewiesen
Das Finanzgericht Köln hat mit seinem Urteil (Az. 4 K 2189/23) entschieden, dass die neue Grundsteuerbewertung nicht zu beanstanden ist.
Das Finanzgericht Köln verhandelte erstmalig in einem Verfahren, das die Bewertung einer Immobilie für die neue Grundsteuer in NRW betrifft. Die Klage richtete sich gegen einen Bescheid über die Feststellung des Grundsteuerwerts zum 1. Januar 2022 nach dem Bundesmodell. Das neue Bewertungsrecht zur Neufestsetzung der Grundsteuer begegnet nach Ansicht des 4. Senats des Finanzgerichts Köln keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken (Urteil vom 19.9.2024, Az. 4 K 2189/23).
Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.
Die Pressemitteilung zum Urteil finden Sie hier: https://www.tinyurl.com/3b3pre2p
Bewertung eines Grundstücks als bebautes Grundstück
Das Finanzgericht Düsseldorf hatte in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes insbesondere die Nutzbarkeit eines Gebäudes zum Feststellungszeitpunkt zu beurteilen.
Die Antragstellerin war Eigentümerin eines Gewerbegrundstücks. Im Zuge eines Gesellschafterwechsels wurde der Wert der Immobilie im dazugehörigen Übertragungsvertrag mit 200.000 EUR angesetzt. Das Finanzamt stellte den Grundsteuerwert dagegen auf Basis der Angaben in der Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts auf 836.000 EUR fest. Gegen diesen Bescheid legte die Antragstellerin unter Hinweis darauf, dass die Grundsteuerbewertung vielfach als verfassungswidrig angesehen werde, Einspruch ein.
Die Antragstellerin hatte das Objekt im Jahr 2016 für 350.000 EUR aus einer Insolvenzmasse heraus mit erheblichen Feuchtigkeitsschäden, maroden Wasserleitungen und einer nicht mehr einsetzbaren Elektrik erworben. Das Objekt musste völlig entkernt werden und sei unter Zugrundelegung seines Zustands im Rohbau zu bewerten.
Das Finanzgericht Düsseldorf hat dem Antrag mit Beschluss vom 10. Mai 2024 (11 V 533/24 A (BG)) teilweise stattgegeben. Bei summarischer Prüfung bestünden ernstliche Zweifel, dass das Grundstück den Begriff des bebauten Grundstücks erfülle.
Eine weitergehende Aussetzung wegen möglicher Verfassungswidrigkeit der Bewertungsvorschriften lehnte das Finanzgericht mangels eines besonderen berechtigten Aussetzungsinteresses ab.
Die Pressemitteilung zum Urteil finden Sie hier: https://www.tinyurl.com/4z5yjn5h
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