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Mieterhöhung über den Mietspiegel hinaus? In der Regel nicht!


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Das Landgericht München hat in einer Entscheidung vom 17. Juli 2024 (Az.: 14 S 3692/24) klargestellt, dass Vermieter keine Mieterhöhungen über den Mietspiegel hinaus allein wegen gestiegener Inflation fordern können. Es ging um den sogenannten „Stichtagszuschlag“, bei dem Vermieter argumentieren, dass zwischen der Erstellung des Mietspiegels und der Mieterhöhung ungewöhnliche Mietsteigerungen aufgetreten seien.
Das Gericht entschied, dass eine solche Erhöhung nicht mit der allgemeinen Inflation (Verbraucherpreisindex) begründet werden kann. Der Mietspiegel bleibt maßgeblich und ein Anstieg von rund 3 % bei Kaltmieten in Bayern gilt nicht als außergewöhnlich. Zudem würde eine Einführung solcher Zuschläge zu Rechtsunsicherheiten führen, was die Stabilität des Mietspiegels gefährden könnte.
Diese Entscheidung ist wegweisend für ähnliche Fälle in München und bestätigt, dass Mietspiegel und Mieterhöhungen nicht an die allgemeine Inflation gekoppelt werden dürfen.
Quelle: Pressemitteilung 9 vom 08.08.2024 LG München I