Schonvermögen des Unterhaltsempfängers beim Abzug von Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastungen
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 29. Februar 2024 – VI R 21/21 für das Streitjahr 2019 entschieden, dass Unterhaltsleistungen nur dann als außergewöhnliche Belastungen von der Einkommensteuer abgezogen werden können, wenn das Vermögen des Unterhaltsempfängers 15.500 EUR (sogenanntes Schonvermögen) nicht übersteigt. Zudem hat er klargestellt, dass die monatlichen Unterhaltsleistungen nicht in die Vermögensberechnung einzubeziehen sind.
Das Urteil finden Sie hier: https://www.tinyurl.com/3bbmetbx
Ähnliche Artikel
- Steuerbonus für energetische Baumaßnahmen
- Steuerliche Maßnahmen zur Unterstützung der Opfer des Erdbebens in der Türkei und in Syrien
- Spenden für technische Hilfe zur Reparatur kriegsbeschädigter Infrastruktur in der Ukraine
- Ertragsteuerliche Behandlung der Kindertagespflege
- Umsatzsteuerliche Behandlung von Reihengeschäften
- Anzeige über die Erwerbstätigkeit von Photovoltaikanlagenbetreibern
- FAQ „Umsatzsteuerliche Maßnahmen zur Förderung des Ausbaus von Photovoltaikanlagen“
- Gesetzesänderungen und neue Regelungen zum 1. Juli 2023
- Ertragssteuer: Betriebliche und berufliche Betätigung in der häuslichen Wohnung
- Gastronomie 2024: Kein ermäßigter Steuersatz