Erbschaftsteuer: Nicht begünstigtes Verwaltungsvermögen
Der Bundesfinanzhof (BFH) stellte mit Urteil vom 28. Februar 2024 (II R 27/21) klar, dass ein Parkhaus in der Erbschaftsteuer nicht begünstigt ist.
Der Erblasser hatte das Parkhaus als Einzelunternehmen ursprünglich selbst betrieben und ab dem Jahr 2000 an seinen Sohn unbefristet verpachtet. Das Finanzamt stellte den Wert des Betriebsvermögens fest und behandelte das Parkhaus als sogenanntes Verwaltungsvermögen, das bei der Erbschaftsteuer nicht begünstigt ist.
Zwar wird Betriebsvermögen bei der Erbschaftsteuer grundsätzlich privilegiert. Das gilt allerdings nicht für bestimmte Gegenstände des gesetzlich so bezeichneten Verwaltungsvermögens. Darunter fallen auch "Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke".
Diese können im Rahmen der Erbschaftsteuer zwar auch begünstigt sein, etwa wenn – wie im Streitfall – der Erblasser seinen ursprünglich selbst betriebenen Gewerbebetrieb unbefristet verpachtet und den Pächter testamentarisch als Erben einsetzt. Der vom Erblasser zum Zeitpunkt des Erbfalls an den Kläger als Erben verpachtete Betrieb war aber bereits vor seiner Verpachtung Verwaltungsvermögen und damit nicht begünstigtes Betriebsvermögen. Denn die dort verfügbaren Parkplätze als Teile des Parkhausgrundstücks würden schon durch den Erblasser als damaligen Betreiber an die Autofahrer – und somit an Dritte – zur Nutzung überlassen.
Anders verhält es sich bei der Überlassung von Wohnungen, die der Gesetzgeber wiederum aus Gründen des Gemeinwohls für die Erbschaftsteuer privilegiert hat.
Keine Rolle spielt auch, ob zu der Überlassung der Parkplätze weitere gewerbliche Leistungen wie beispielsweise eine Ein- und Ausfahrtkontrolle und eine Entgeltzahlungsdienstleistung hinzukommen. Darauf stellt das Erbschaftsteuergesetz nicht ab.
Der BFH sah darin auch keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung im Verhältnis zu anderen Grundstücksüberlassungen, wie z. B. im Rahmen des Absatzes eigener Erzeugnisse durch einen Brauereibetrieb oder im Zusammenhang mit einer land- und forstwirtschaftlicher Betriebstätigkeit. Denn dass der Gesetzgeber solche Betriebe – wie auch die erwähnten Wohnungsunternehmen – als förderungswürdig ansah, ist von seinem weiten Entscheidungsspielraum gedeckt.
Quelle: PM BFH
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