Umfassende Steuerinformationen von Ihrem Steuerberater aus Düsseldorf

Steuerberater
in Düsseldorf
Kanzlei-Blog

Bleiben Sie stets informiert und auf dem neuesten Stand der steuerlichen Entwicklungen. Wir teilen regelmäßig wertvolle Informationen, Tipps und Einblicke in aktuelle Steuerthemen mit Ihnen, um Sie in auf dem Laufenden zu halten. Nutzen Sie außerdem unseren Pool aus Formulare und Checklisten für die Zusammenarbeit. Bei Fragen, Anliegen oder für eine persönliche Beratung stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Unentgeltliche Übertragung eigener Anteile auf den Alleingesellschafter als verdeckte Gewinnausschüttung


Copyright: https://de.123rf.com/lizenzfreie-bilder/

Eine verdeckte Gewinnausschüttung liegt vor, wenn eine GmbH ihrem Alleingesellschafter außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung einen von ihr als eigene Anteile gehaltenen Geschäftsanteil unentgeltlich zuwendet, wohingegen ein fremder Dritter hierfür einen – im Streitfall am Markt unstreitig erzielbaren – Kaufpreis hätte zahlen müssen. So lautet die Entscheidung des Finanzgerichts Baden Württemberg (FG Baden-Württemberg, Urteil v. 1. März 2024 - 5 K 2301/21).

Wie ist der dazu passende Sachverhalt zu verstehen?
Stellen Sie sich vor, es gibt eine GmbH, deren alleiniger Gesellschafter Herr Müller ist. Die GmbH hält Geschäftsanteile, die sie im Laufe der Zeit erworben hat, sozusagen als eigene Anteile.
Nun beschließt die GmbH, diese Anteile unentgeltlich an Herrn Müller zu übertragen, ohne dass er dafür etwas bezahlen muss.
In einem vergleichbaren Fall wäre es so, dass ein fremder Dritter, also jemand, der nicht mit der GmbH verbunden ist, diese Geschäftsanteile nicht umsonst bekommen würde. Stattdessen müsste er einen Kaufpreis zahlen, den man am Markt ohne Streit erzielen könnte.
Das Finanzgericht Baden-Württemberg sieht in der unentgeltlichen Übertragung der Geschäftsanteile an Herrn Müller eine verdeckte Gewinnausschüttung. Das bedeutet, dass die GmbH ihrem Gesellschafter einen Vermögensvorteil verschafft hat, der nicht im Rahmen der üblichen Gewinnverteilung erfolgt. Ein fremder Dritter hätte für diese Anteile einen angemessenen Kaufpreis zahlen müssen, daher wird die unentgeltliche Zuwendung als eine Art verdeckter Gewinn betrachtet, den die GmbH an ihren Gesellschafter ausschüttet.
Quelle: HMW